Formalien und Durchführung der Hauptversammlung, Stimmrechtsvertreter
Die Hauptversammlung wird in allen im Aktiengesetz oder der Satzung vorgesehenen Fällen einberufen oder wenn es im Interesse des Unternehmens erforderlich ist. Grundsätzlich wird die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen, der über die Einberufung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat eine Versammlung der Aktionäre einberufen, wenn es im Interesse des Unternehmens erforderlich ist. Gemäß der Satzung findet die jährliche Hauptversammlung, bei der der Vorstand und der Aufsichtsrat entlastet werden und bei der der Gewinnverwendung, der Bestellung des Abschlussprüfers und ggf. dem geprüften Jahresabschluss zugestimmt werden, in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt.
Die Bekanntmachung der Hauptversammlung wird spätestens 30 Tage vor dem letzten Anmeldetag zur Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält die Firma und den Sitz des Unternehmens, die Zeit und den Ort der Hauptversammlung sowie die Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung. Wenn die Tagesordnung die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern vorsieht, werden neben der Veröffentlichung der Tagesordnung die Vorschriften bezüglich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats veröffentlicht und es wird bekannt gegeben, ob die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden ist. Wenn die Hauptversammlung eine Satzungsänderung oder eine von der Genehmigung durch die Hauptversammlung abhängige Vereinbarung beschließen soll, werden der Text der Satzungsänderung bzw. die Grundzüge der Vereinbarung veröffentlicht.
Die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten Berichte und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts werden ab der Bekanntmachung auf der Internetseite der Gesellschaft zusammen mit der Tagesordnung veröffentlicht.
Grundsätzlich sollen der Vorstand und der Aufsichtsrat in der Veröffentlichung zu jedem von der Hauptversammlung zu beschließenden Tagesordnungspunkt einen Vorschlag bezüglich des jeweiligen Beschlusses machen. Zu nicht korrekt veröffentlichten Tagesordnungspunkten können keine Beschlüsse gefasst werden.
Die Gesellschaft wird allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mit samt den Einberufungsunterlagen mitteilen, auf Verlangen auch auf elektronischem Wege, sofern die Zustimmungserfordernisse erledigt sind.
Vorsitz, Abstimmungen und Beschlüsse
Laut Satzung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Hauptversammlungen. Die Beschlüsse der Hauptversammlung müssen durch ein notariell beglaubigtes Protokoll der Sitzungsabläufe niedergelegt werden.
Grundsätzlich werden die Beschlüsse durch eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jede Aktie verkörpert dabei eine Stimme. Für die Hauptversammlung der Gesellschaft ist keine beschlussfähige Mehrheit vorgeschrieben. Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Gesetz oder die Satzung nicht eine höhere Mehrheit der bei der Versammlung vertretenen Aktien vorschreibt. Für Beschlüsse von besonderer Bedeutung, wie z.B. einer Änderung des Unternehmensgegenstandes, verlangt das Aktiengesetz eine qualifizierte Mehrheit des Aktienkapitals, die mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals umfasst.
Die Gesellschaft erleichtert ihren Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte. Auch bei der Stimmrechtsvertretung unterstützt die Gesellschaft ihre Aktionäre durch die Bereitstellung eines Stimmrechtsvertreters für die weisungsgebundene Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre in der Hauptversammlung. Durch ihn können Aktionäre ihre Stimme auf schriftlichem Wege, per Fax oder per Internet erteilen ohne persönlich an der Hauptversammlung teilzunehmen. Die Möglichkeit einer Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft per Internet besteht bis kurz vor Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung. Der Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden zur Lage der Gesellschaft werden zur Information der Aktionäre und interessierten Öffentlichkeit per Internet übertragen.