Der Aufsichtsrat besteht aus Vertretern der Aktionäre und der Arbeitnehmer. Da das Unternehmen an das Mitbestimmungsgesetz von 1976 gebunden ist, ist die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf zwanzig festgelegt.
Die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder wird von den Aktionären gewählt. Um eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat zu gewährleisten, sollen mindestens mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat unabhängig sein. Die andere Hälfte wird von den Arbeitnehmern gewählt. Drei der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder sind Gewerkschaftsvertreter. Die verbleibenden sieben Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat müssen Arbeitnehmer des Unternehmens in Deutschland sein, unter ihnen ein Vertreter der leitenden Angestellten.
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Als Aufsichtsratsvorsitzender wird regelmäßig ein Mitglied der Anteilseignervertreter und als Stellvertreter ein Mitglied der Arbeitnehmer gewählt. Im Falle einer Stimmengleichheit im Aufsichtsrat verfügt der Vorsitzende über ein Doppelstimmrecht.
Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat und leitet dessen Sitzungen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hält mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorstandsvorsitzenden regelmäßig Kontakt und berät mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch den Vorsitzenden des Vorstands informiert. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird sodann den Aufsichtsrat unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen.
Allgemeine Voraussetzungen
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen in ihrer Gesamtheit über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen, hinreichend unabhängig sein und die internationale Ausrichtung des Unternehmens widerspiegeln. Die Aufsichtsratsmitglieder sollen keinen Interessenkonflikten unterliegen. Dem Aufsichtsrat des Unternehmens sollen keine Personen angehören, die Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern ausüben. Von Aufsichtsratsmitgliedern wird erwartet, dass sie sich auf Aufsichtsratssitzungen und entsprechende Ausschusssitzungen gut vorbereiten und an diesen aktiv teilnehmen. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist angehalten, bestehende und zukünftig geplante anderweitige Verpflichtungen so abzustimmen, dass sie ihn nicht in seinen Aufgaben im Aufsichtsrat einschränken.
Rechtliche Beschränkungen
Rechtliche Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sind in § 100 AktG festgelegt. Die Anzahl der Mitgliedschaften in Aufsichtsräten ist auf zehn beschränkt. Posten als Aufsichtsratsvorsitzende zählen hierbei doppelt. Nach der Satzung der Gesellschaft ist die Anzahl der Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften, die neben dem Amt für das Unternehmen ausgeübt werden, auf vier beschränkt, sofern das betreffende Aufsichtsratsmitglied gleichzeitig Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft ist. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und im Vorstand eines Unternehmens oder einer dem Unternehmen unterstehenden Firma ist gesetzlich untersagt.
Gemäß Gesetz und der Satzung der Gesellschaft dauert die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat maximal fünf Jahre. Die Aufsichtsratsmitglieder können für unterschiedliche Amtsperioden gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl sind Kandidaten zum Aufsichtsrat gewählt, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen. Die Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat können durch Beschluss der Hauptversammlung abgesetzt werden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrat kann aus triftigen Gründen, dazu gehören grobe Pflichtverletzungen, abgesetzt werden. Die Wahl und Absetzung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist im MitbestG und in speziellen Wahlrichtlinien festgelegt.