Aktionäre und Hauptversammlung
Individual- und Mehrheitsrechte der Aktionäre
Neben den Entscheidungsbefugnissen der Hauptversammlung stehen den einzelnen Aktionären bzw. zusammen mit anderen Aktionären bestimmte Rechte zu, die hier aufgeführt werden:
Informationsrecht
Jeder Aktionär hat in der Hauptversammlung das Recht, vom Vorstand mündliche Informationen zu den für die Hauptversammlung relevanten Unternehmensbelangen zu verlangen, vorausgesetzt, dass die geforderten Informationen einer angemessenen Entscheidungsfindung bezüglich der Tagesordnungspunkte durch den Aktionär dienen. Dieser Aufforderung muss nicht nachgekommen werden, wenn dies zum Schaden des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens führen könnte oder in bestimmten anderen Fällen.
Das Aktiengesetz erlaubt den Aktionären keinen Einblick in die Bücher und Unterlagen des Unternehmens. Die Aktionäre erhalten jedoch bestimmte schriftliche Informationen zur Gesellschaft durch deren Veröffentlichungen in den Medien - insbesondere auf der Internetseite der Gesellschaft, im Handelsregister sowie im elektronischen Bundesanzeiger.
Wenn ein Aktionär andere Personen für die Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft vorschlagen will als diejenigen, die vom bestehenden Aufsichtsrat vorgeschlagen werden, kann er einen entsprechenden Antrag bis zwei Wochen vor der Hauptversammlung stellen. Der Vorschlag muss den Namen, den ausgeübten Beruf, den Wohnort und die Mitgliedschaft in anderen Aufsichtsräten enthalten und soll darüber hinaus Mandate der vorgeschlagenen Person in Gremien und vergleichbaren Aufsichtsorganen im In- oder Ausland nennen.
Außerdem kann jeder zur Teilnahme und Abstimmung bei der Hauptversammlung berechtigte Aktionär während der Hauptversammlung Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft vorschlagen.
Nach dem Aktiengesetz hat ein Aktionär in einer Aktiengesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht auf jegliche Emissionen der Gesellschaft, Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen, entsprechend den Aktienanteilen am existierenden Gesellschaftskapital, die der Aktionär besitzt. Das Aktienrecht lässt den Ausschluss dieses Bezugsrechts nur per Hauptversammlungsbeschluss zu. Für den Ausschluss des Bezugsrechts ist eine 75%-ige Mehrheit der bei der Versammlung vertretenen ausgegebenen Aktien erforderlich.
Nach dem Aktiengesetz und dem deutschen Umwandlungsgesetz können die Aktionäre ein Spruchverfahren einleiten, um die Angemessenheit von Bewertungen bei bestimmten Unternehmenstransaktionen zu prüfen. Dazu zählen Verschmelzungen, Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zwischen einem Mehrheitsaktionär und dem ihm unterstehenden Unternehmen sowie der erzwungene Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Gesellschaft.
Jeder Aktionär kann Klage gegen die Gültigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung einlegen.
Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats müssen von der Gesellschaft geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Darüber hinaus können Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen 1% des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von EUR 100.000 erreichen, die Zulassung beantragen, Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Organmitglieder geltend zu machen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn (i) die Aktionäre die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sie von den behaupteten Pflichtverstößen oder dem behaupteten Schaden auf Grund einer Veröffentlichung Kenntnis erlangen mussten; (ii) die Gesellschaft vergeblich aufgefordert wurde innerhalb einer angemessenen Frist selbst Klage zu erheben; (iii) Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist; und (iv) der Geltendmachung des Ersatzanspruchs keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen.
Minderheitsrechte
Aktionäre, die gemeinsam 5% der ausgegebenen Aktien oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,-- erreichen sind berechtigt, Angelegenheiten zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der Hauptversammlung setzen zu lassen, die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss.
Aktionäre mit 5% der ausgegebenen Aktien können die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen. Aktionäre mit 1% der ausgegebenen Aktien oder einem anteiligen Betrag von EUR 100.000 sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Zulassung einer Klage gegen Organmitglieder bei Gericht zu beantragen. Aktionäre, deren Anteile 1% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 100.000. erreichen, können das zuständige Gericht außerdem zur Bestellung von Sonderprüfern auffordern, die Belange des Unternehmens oder der Unternehmensführung prüfen, sofern Tatsachen vorliegen, die auf Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung bezüglich dieser Belange schließen lassen.
Vetorecht
Aus den im Aktienrecht oder der Satzung festgelegten Mehrheitsanforderungen ergibt sich ein Vetorecht bezüglich bestimmter Entscheidungen der Hauptversammlung für Aktionäre, die über einen bestimmten Aktienanteil verfügen. Hier können nicht alle diese Rechte aufgeführt werden, es seien nur die folgenden genannt:
  • Aktionäre mit mehr als 5 % der Aktien haben ein Vetorecht bezüglich der Eingliederung in ein anderes Unternehmen
  • Aktionäre mit mehr als 10 % der Aktien haben ein Vetorecht bezüglich der Aussetzung der Geltendmachung bestimmter Ansprüche gegen den Vorstand
  • Aktionäre mit mehr als 25 % der Aktien haben ein Vetorecht bezüglich bestimmter Beschlüsse, wenn diese eine Mehrheit von mindestens 75 % der bei der Beschlussfassung vertretenen ausgegebenen Aktien und eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei der Hauptversammlung benötigen. Dazu gehören bestimmte Kapitalmaßnahmen (bedingtes oder genehmigtes Kapital), eine Auflösung des Unternehmens, eine Verschmelzung der Gesellschaft oder jegliche andere Form der Umwandlung und der Ausschluss des Bezugsrechts.
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