Der Aufsichtsrat
Haftung und Schadenersatz
Die für die Mitglieder des Vorstands geltenden Vorschriften zu Haftung und Schadenersatz gelten analog für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Daher ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats für die Erfüllung seiner individuellen Pflichten gegenüber dem Unternehmen haftbar. Die Aufsichtsratsmitglieder sind denselben Richtlinien bezüglich der Sorgfalt und Geheimhaltung unterworfen wie die Mitglieder des Vorstands.
Die D & O-Versicherung für Vorstand und Aufsichtsrat sieht keinen Versicherungsschutz für vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen sowie wissentliche Pflichtverletzungen vor. Versicherungsschutz wird nur für fahrlässig begangene Pflichtverletzungen von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gewährt. Nur in diesem Rahmen stellt sich daher die Frage nach der Vereinbarung eines Selbstbehalts.
Für den Bereich fahrlässigen Verhaltens von Aufsichtsratsmitgliedern sieht die D & O-Versicherung der Gesellschaft keinen Selbstbehalt vor. Die Gesellschaft ist bestrebt, für ihren Aufsichtsrat herausragende Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland mit großer unternehmerischer Erfahrung zu gewinnen. Dieses Ziel könnte beeinträchtigt werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder mit weitreichenden Haftungsrisiken auch im Bereich fahrlässigen Verhaltens rechnen müssten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein Selbstbehalt im Ausland weithin unüblich ist.
© 2008 Daimler AG. Alle Rechte vorbehalten.