Außerordentliche Hauptversammlung 2007
Gegenanträge zur außerordentlichen Hauptversammlung der DaimlerChrysler AG am 4. Oktober 2007, Messe Berlin
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
zu unserer außerordentlichen Hauptversammlung am 4. Oktober 2007 in Berlin haben Aktionäre zu den Punkten 1 der Tagesordnung Gegenanträge eingereicht.
Darüber hinaus wurden auch Gegenanträge zu den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung gestellt, die von den Aktionären Prof. Dr. Ekkehard Wenger und Prof. Dr. Leonhard Knoll der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wurden.
Antrag A
Herr Dr. Bernd T. Gans, Vaterstetten
Zu Punkt 1 der Tagesordnung:
„Die Hauptversammlung möge beschließen, die Firma zu ändern in:
Daimler-Benz AG.
Begründung:
Die von Herrn Professor Schrempp und seinem Freundeskreis im Handstreich durchgedrückte Aufnahme des US-Firmennamens in die Konzernfirmierung wurde von vielen Mitarbeitern und Aktionären von Anbeginn abgelehnt. Den Traditionsnamen Benz durch die bereits damals hinlänglich als Krisenunternehmen bekannte US-Firma zu ersetzen, wurde stets als willkürlich und stillos empfunden.
Hinzu kommt, dass trotz aufwändiger Propagandaaktionen der Strategie- und Kommunikationsabteilungen die Neumarkierung der angeblichen „Weltfirma“ weder in der Öffentlichkeit noch an den Börsen besondere Wertschätzung erlangte. Vielmehr fand durch die Kontaminierung mit der häufig Insolvenz-gefährdeten US-Marke eine starke Imagebeeinträchtigung des verbliebenen Traditionsnamens Daimler statt. Im Übrigen blieb auch das Börsenkürzel „DCX“ vage und ohne wirkliche Aussagekraft.
Um den Willen zu manifestieren, das Unternehmen wieder an die erfolgreichen früheren Jahrzehnte, insbesondere unter Führung der Herren Professor Zahn, Dr. Prinz und Professor Breitschwerdt, heranzuführen, sollte an die einzigartige Traditionsfirmierung Daimler-Benz angeknüpft werden. Vorstandschaft und Aufsichtsrat könnten mit der Wiederbelebung der Weltmarke Daimler-Benz diese unternehmerische Verpflichtung dokumentieren und sich künftig an der seinerzeitigen Erfolgsära messen lassen. Eine Rückkehr zu der von Herrn Reuter im damaligen Zeitgeist eingeführten Wortkonstruktion „DaimlerBenz“ wird vorsorglich abgelehnt.
Schließlich würde durch die Wiederaufnahme des Gründernamens Benz auch eine gewisse Wiedergutmachung für die jahrelangen Frustrationen der Mitarbeiter, insbesondere in den traditionsreichen Benz-Werken, erfolgen, Gerade sie haben es verdient, sich künftig gleichberechtigt mit den Mitarbeitern der Daimler-Werke in der Konzernfirmierung wieder zu finden.“
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Antrag B
Herr Burkhard Mosch, Rostock
Zu Punkt 1 der Tagesordnung:
„Namensänderung auf Mercedes-Benz AG wird beantragt und zur Abstimmung gestellt.
Begründung:
Alle Autofirmen leiten den Namen aus dem Hauptprodukt ab.“
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Antrag C
Firma Diedrich Müller, Neuenburg und Herr Wilm Diedrich Müller, Neuenburg
Zu Punkt 1 der Tagesordnung:
„Oben genannte Firma Diedrich Müller und oben genannter Herr Müller haben hiermit zu oben genanntem Tagesordnungspunkt beantragt, dass der Paragraph Nummer eins der Satzung der oben genannten Firma DaimlerChrysler in Zukunft "Die Firma, die bis heute Firma DaimlerChrysler AG hieß, hat ab jetzt den Namen Firma Benz AG und ihren Firmensitz in Stuttgart an dem Neckar" lauten möge.
Begründung:
Wir würden unseren Antrag damit begründen, dass zunächst das Wort Firma mit dem Namen einer Firma möglichst unverlierbar verbunden sein sollte und dass ferner das Wort Benz genauso eindeutig mit der heutigen Firma DaimlerChrysler in Verbindung gebracht wird, wie das Wort Daimler, das Wort Benz jedoch gegenüber dem Wort Daimler den unschlagbaren Vorteil hat, dass es kürzer ist und nur halb so viele Silben umfasst.“
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Antrag D
Herr Hans Diem, Alzenau
Zu Punkt 1 der Tagesordnung:
„Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
§1 der Satzung mit dem bisherigen Wortlaut:
„Die unter der Firma Daimler Chrysler AG bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Stuttgart"
wie folgt zu ändern:
"Die unter der Firma Daimler - Benz AG bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Stuttgart"
Hilfsweise, wenn sich zu diesem Hauptantrag der Umbenennung in "Daimler - Benz AG" mit Sitz in Stuttgart in der Hauptversammlung keine Mehrheit findet, die bestehende Aktiengesellschaft in "Benz - Daimler AG" mit Sitz in Stuttgart umzubenennen.
Äußerst hilfsweise, wenn der Hilfsantrag der Umbenennung in "Benz – Daimler AG" mit Sitz in Stuttgart in der Hauptversammlung keine Mehrheit findet, die bestehende Aktiengesellschaft in "Benz AG" mit Sitz in Stuttgart umzubenennen.
Begründung:
Mit der Namensänderung „Daimler AG“ können Probleme entstehen, da in England ein Fahrzeughersteller besteht, der über die Lizenz verfügt, seine Fahrzeuge „Daimler“ zu benennen.“
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Antrag E
Herr Knut Kuhlmann, Lüdenscheid
Zu Punkt 5 der Tagesordnung:
„Der HV wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen.
Änderung der Satzung - Bestimmung des Ortes der Hauptversammlung
§14 der Satzung ist wie folgt zu ändern: Ort der Hauptversammlung ist der Sitz des Unternehmens in Stuttgart.
Begründung:
Nach dem Kopper/Schrempp Desaster muss das Unternehmen die Folgen der Maßnahmen dieser Personengruppe schonungslos aufdecken und soweit möglich rückgängig machen. Dazu gehört u.a. auch das Unternehmen an seine traditionsreichen Wurzeln zurückzuführen und dies auch öffentlich zu dokumentieren. Die Wurzeln für den Erfolg des Unternehmens liegen unbestritten in Baden-Württemberg. Dort gehört auch die HV hin. Berlin ist der denkbar ungeeignetste Ort für die Präsentation eines traditionsreichen schwäbischen Automobil-/Technologie-Unternehmens.“
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Frau Hildegard Schmalhofer, München
Zu Punkt 6 der Tagesordnung:
„Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Ergänzung des § 8 der Satzung durch einen Absatz 4 „Altersbegrenzung für die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im Jahr 2006 hat der deutsche Gesetzgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verabschiedet. Das AGG schützt vor allem auch ältere Menschen, da es die Benachteiligung aufgrund des Alters verbietet. Benachteiligung im Sinne des AGG erfasst unmittelbare oder direkte Diskriminierung und schützt vor unmittelbarer oder direkter Diskriminierung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn z. B. eine Person aufgrund ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfahren würde als eine andere Person in vergleichbarer Situation. In diesem Sinne verstößt Punkt 6 der erweiterten Tagesordnung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Die Begründung des Antrags gemäß Punkt 6 der erweiterten Tagesordnung ist diskriminierend an sich. Als ob Einsatzwille, Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur Neuorientierung generell mit dem 60. Lebensjahr abnehmen. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Schrempp beispielsweise, dessen Misswirtschaft die Antragsteller in Punkt 4 anprangern, hat viele seiner Fehlentscheidungen, die riesige Verluste für das Unternehmen nach sich zogen, vor seinem 60. Lebensjahr getroffen.
2007 hat der Gesetzgeber beschlossen, die Altersgrenze für den Rentenbezug bis 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre zu erhöhen. Bei allen Vorbehalten gegen dieses Gesetz ist es auch vor diesem Hintergrund absurd, dass Personen, die älter als 60 Jahre sind, für den Aufsichtsrat nicht wählbar sind. Das Problem ist doch nicht das Alter von Aufsichtsräten, sondern ihre Qualifikation für diese Aufgabe!“
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Sie können sich diesen Anträgen anschließen, indem Sie das mit dem entsprechenden Buchstaben gekennzeichnete Feld im Weisungsformular bzw. in der Weisungsmaske im Internet ankreuzen. Den Gegenantrag zu Punkt 6 der Tagesordnung können Sie unterstützen, indem Sie bei diesem Punkt mit NEIN stimmen.
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