Halbeinkünfteverfahren
Das Halbeinkünfteverfahren ist eine Methode zur Besteuerung von Dividenden bei steuerpflichtigen inländischen Aktionären, die der Einkommensteuer unterliegen.
Eine Doppelbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften durch eine Besteuerung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und der ausgeschütteten Dividenden auf der Ebene der Aktionäre wurde in der Vergangenheit durch eine Anrechnung der von der Kapitalgesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer bei der Besteuerung der inländischen Aktionäre vermieden (Vollanrechnungsverfahren).
Zum 01.01.2001 hat in Deutschland ein Systemwechsel bei der Unternehmensbesteuerung stattgefunden.
Der Systemwechsel führt grundsätzlich zu einer Doppelbelastung ausgeschütteter Dividenden einerseits auf der Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft und andererseits auf der Ebene der inländischen Aktionäre. Um die Wirkung dieser Doppelbelastung zu mildern, wird auf Aktionärsebene nur die Hälfte der ausgeschütteten Dividenden steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren).
Das Halbeinkünfteverfahren gilt nur für in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Aktionäre. Unterliegen die Aktionäre der Körperschaftsteuer, dann gilt das Verfahren nicht. Die erhaltene Dividende ist bei körperschaftsteuerpflichtigen Aktionären körperschaftsteuerfrei, aber ggf. gewerbesteuerpflichtig. Für körperschaftspflichtige Aktionäre gilt aber ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5% der Dividende. Bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären, d.h. ausländischen Aktionären, gilt das Halbeinkünfteverfahren ebenfalls nicht. Diese Aktionäre müssen ihre Dividende wie bisher in ihrem Heimatstaat nach den dort geltenden steuerlichen Regelungen versteuern.
Das Halbeinkünfteverfahren gilt grundsätzlich für Dividenden (nicht für Zinsen). Daneben gilt es z.B. auch für die Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Aktien im Rahmen von "Spekulationsgeschäften" - Haltedauer der Aktien kürzer als 12 Monate.
Erstmals unterlagen die in 2002 für 2001 ausgeschütteten Dividenden dem Halbeinkünfteverfahren.
Der Sparerfreibetrag in 2008 beträgt bei Ledigen 750 Euro, bei Verheirateten 1.500 Euro. Die nach dem Halbeinkünfteverfahren zu besteuernden Dividenden dürfen somit doppelt so hoch sein, d.h. 1.500 Euro bei Ledigen, 3.000 Euro bei Verheirateten, ohne dass bei der Jahressteuerveranlagung Einkommensteuer und ein Solidaritätszuschlag anfällt. Dabei ist unterstellt, daß die Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag von Euro 51 (Ledige) bzw. Euro 102 (Verheiratete) nicht übersteigen und keine sonstigen Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.
Auf Grund der Herabsetzung des Sparerfreibetrages zum 01.01.2007 ist grundsätzlich eine Anpassung der bislang erteilten Freistellungsaufträge erforderlich. Aus Vereinfachungsgründen werden aber die bereits erteilten Freistellungsaufträge automatisch an den neuen Sparerfreibetrage angepasst. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2006 zufließen, darf der im Freistellungsauftrag angegebene Freistellungsbetrag grundsätzlich nur noch zu 56,37% berücksichtigt werden.
Dem Steuerpflichtigen steht auch die Möglichkeit offen, erteilte Freistellungsaufträge an den neuen Sparerfreibetrag anzupassen und diese nur noch bis zur Höhe von insgesamt 801 Euro (Sparerfreibetrag von 750 Euro + Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro) bzw. 1602 Euro zu erteilen.
Im Falle eines Freistellungsauftrages wird nur die Hälfte der Bruttodividenden auf den beantragten Freistellungsbetrag angerechnet.
Freistellungsaufträge sind ausschließlich bei der jeweiligen Depotbank auf deren Formularen zu beantragen.
Obwohl die Dividenden nur zur Hälfte der Einkommensteuer unterliegen bzw. von Körperschaften grundsätzlich steuerfrei vereinnahmt werden können, wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zeitpunkt der Dividendenzahlung auf den vollen Betrag der Dividende Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Bank einbehalten. Die Kapitalertragsteuer beträgt 20 %, darauf wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung von 21,1 %.
Die Kapitalertragsteuer kann bei der Steuerveranlagung auf die Einkommen-/Körperschaftsteuerschuld des inländischen Aktionärs angerechnet werden. Der Solidaritätszuschlag ist auf die Solidaritätszuschlagsschuld des Aktionärs anzurechnen.
Besonderheiten können sich hinsichtlich der Kapitalertragsteuer ergeben, wenn ein Freistellungsauftrag bei einer Bank erteilt wurde.
Beispiel bei Einzelveranlagung unter der Annahme, dass noch das maximale Freistellungsvolumen zur Verfügung steht:
Maximales Freistellungsvolumen: 801 Euro = 750 Euro Sparerfreibetrag + Euro 51 Werbungskostenpauschbetrag
Einkommensteuerpflichtige Dividende: |
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Dividende |
EUR |
4.000 |
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abzgl. steuerpflichtige Hälfte(Halbeinkünfteverfahren) |
EUR |
-2.000 |
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abzgl. Freistellungsvolumen |
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-801 |
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verbleibt ein steuerpflichtiges Einkommen |
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1.199 |
Kapitalertragsteuerabzug: |
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Dividende |
EUR |
4.000 |
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abzgl. Freistellungsvolumen (doppelte Wirkung) |
EUR |
-1.602 |
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Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer |
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2.398 |
Obwohl nur 1.199 Euro einkommensteuerpflichtig sind, wird die Kapitalertragsteuer
zunächst auf 2.398 Euro erhoben.
Nein. Der Gesetzgeber hat auf eine Verschärfung der Steuerprogression durch teilweises Einbeziehen des steuerfreien Teils der Dividenden verzichtet (Progressionsvorbehalt).